Satzung des Tierschutzvereins Kleiner Prinz – Tierhilfe
§1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
§2. Zweck des Vereins, Aufgaben, Ziele
§3. Gemeinnützigkeit, Ehrenamt, Hauptamt
§4. Erwerb der Mitgliedschaft
§5. Beendigung der Mitgliedschaft
§6. Beiträge
§7. Die Vereinsorgane
§8. Der Vorstand
§9. Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit und Versammlung der Mitglieder
§10.Beurkundung
§11.Satzungsänderung
§12.Kassenprüfung
§13.Auflösung des Vereins
§14. Inkrafttreten
§1Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen „Kleiner Prinz – Tierhilfe“ und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Menden eingetragen werden. Bis zur Eintragung führt er den Namenszusatz „Verein in Gründung“, danach e.V.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Menden. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich über die Grenzen Nordrhein-Westfalen und der Bundesrepublik Deutschlands hinaus.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins, Aufgaben, Ziele
2.1 Der Verein setzt zum Ziel
2.1.1 Den Tierschutzgedanken innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Europa zu vertreten und zu fördern
2.1.2 Durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu wecken, das Wohlergehen der Tiere zu fördern, Tierquälerei, Tiermisshandlung und
Tiermissbrauch zu verhüten.
2.1.3 Aufklärung über Tierschutzproblem auch außerhalb deutscher Grenzen zu leisten
2.1.4 Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht nur auf den Schutz der Haustiere sondern auch auf die gesamte Tierwelt in unserer Umwelt.
2.2 Diese Ziele sollen erreicht werden durch
2.2.1 Förderung und Unterstützung befreundeter Tierheime
2.2.2 Unterbringung aller Tiere in artgemäßer Form
2.2.3 Herausgabe und Verteilung von Publikationen
2.2.4 Aufklärung der Tierhalter und der Bevölkerung durch die Presse, durch Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen
2.2.5 Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
2.2.6 Kastrationsprogrammen
§3 Gemeinnützigkeit, Ehrenamt, Hauptamt
3.1.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung
3.1.2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.1.3 Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3.1.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.1.5 Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Juristische Personen, Vereine und Gesellschaften können als Mitglied aufgenommen werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
4.2 Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt erfolgt schriftlich.
5.2 Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrags ganz oder teilweise länger als sechs Monate im Rückstand ist, ebenso wenn es den Verein
oder dessen Ansehen schädigt, gegen die Vereinszwecke verstößt, Unfrieden im Verein stiftet oder wenn das Mitglied wegen Verfehlung gegen das Tierschutzgesetz,
Artenschutzgesetz, Naturschutzgesetz oder verwandten Rechtsnormen verurteilt wird
5.3 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
5.4 Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des Geschäftsjahres. Bereits bezahlte Beitrage werden nicht erstattet.
5.5 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen mit 2/3 Mehrheit.
5.6 Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten benennen, die sich um den Tier-, Arten- oder Naturschutz im Allgemeinen oder um den Verein im besonderen
hervorragende Verdienste erworben haben.
§ 6 Beitrag
1. Der Jahresbeitrag wird alljährlich von der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr beschlossen.
2. Der Beitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres, bei Neueintritt nach dem 1. April innerhalb eines Monats nach der Aufnahme, zu entrichten.
3. Der Vorstand kann den Beitrag im Einzelfall ermäßigen, stunden oder erlassen, wenn besondere Gründe (z.B. soziale Härtefälle) vorliegen. Er kann dieses Recht durch Vorstandsbeschluss auf die Geschäftsführung übertragen.
§7. Vereinsorgane
7.1 Organe des Vereins sind
7.1.1 Die Mitgliederversammlung
7.1.2 Der Vorstand
7.1.3 Der Beirat
§8 Der Vorstand
8.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus
8.1.1 Dem ersten Vorsitzenden
8.1.2 Der zweiten Vorsitzenden
8.1.3 Dem/ der SchriftführerIn
8.1.4 Dem Kassenwart
8.1.5 Bis zu drei Beisitzer sind möglich
8.2 Die Mitglieder des Vorstands werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.
8.3 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand gemäß Ziffer 8.1 zu ergänzen.
8.4 Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitglieds endet ebenfalls mit der Neuwahl.
8.5 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vom 1. Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden vertreten wobei jeder jeweils allein vertretungsberechtigt ist.
§9 Beschlußfassung, Beschlußfähigkeit und Versammlung der Mitglieder
9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal eines jeden Jahres und nach Ende des Geschäftsjahres statt.
9.2 Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
9.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein neuer Vereinsvorstand gewählt werden muß.
9.4 Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei Verhinderung der beiden Vorsitzenden von einem der weiteren
Vorstandsmitgliedern gemäß Ziffer 8.1. der Satzung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einberufen.
9.5 Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
9.6 Ein Antrag, der die Amtsenthebung eines Vorstandsmitglieds muss auf jeden Fall auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden.
9.7 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
9.8 Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch der verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung
einen Versammlungsleiter.
9.9 Jedes volljährige Mitglied ist stimmberechtigt und hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
9.10 Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.11.1 Die Art der Abstimmung wird durch die Geschäftsordnung festgelegt. Sofern ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, erfolgt die schriftliche Abstimmung.
§10 Beurkundung
10.1 Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§11 Satzungsänderungen
11.1 Zur Satzungsänderung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
11.2 Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehntel aller Mitglieder erforderlich.
§12 Kassenprüfung
12.1 Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, daß in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchzuführen. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen.Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.
§13 Auflösung des Vereins
13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
13.2 Bei der Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten, tierschützerischen Zwecken zu verwenden.
13.3 Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum Zeitpunkt der staatlichen Genehmigung gemäß § 33 Abs. 2 BGB in Kraft